Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Verfahren für die globale Ausrichtung der Finanzhilfen durch den Bund
< Art. 18 Überweisung der Finanzhilfe und Einreichung der Abrechnungen
> Art. 20 Weisungen

Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung

1 Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

2 Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des BAFU periodisch Bericht über den Vollzug. Er reicht beim BLW bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres eine Liste mit den bewilligten Vernetzungsprojekten ein.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen