Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Grundsatz
> Art. 2 Beitragsempfänger und —empfängerinnen

Art. 1

1 Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen.

2 Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des 2. und 4. Abschnitts ausrichten (Öko-Qualitätsbeiträge).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen