Anhang 2
(Art. 25)
Kürzung der Beiträge
1 Falsche Angaben
Bei Falschangaben in Bezug auf Tiere, Flächen und Weidedauer werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
1.1 Tiere
|
Differenz |
Kürzung |
|
0–5 Prozent, maximal 1 GVE |
Keine Kürzung |
|
5–20 Prozent oder über 1 GVE, maximal jedoch 4 GVE |
Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken |
|
Über 20 Prozent oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall |
Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken |
1.2 Flächen
|
Differenz |
Kürzung |
|
0–5 Prozent; maximal 1 Hektare 0–10 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert |
Keine Kürzung |
|
5–20 Prozent; maximal 2 Hektaren 10–30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert |
Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken |
|
Über 20 Prozent oder über 2 Hektaren sowie im Wiederholungsfall Über 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert |
Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken |
1.3 Weidedauer
|
Differenz |
Kürzung |
|
Bis 3 Tage |
Keine Kürzung |
|
4–6 Tage |
Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken |
|
Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall |
Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken |
Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.
2 Kontrollen erschwert
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken.
Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3 Nicht rechtzeitige Gesuchseinreichung
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
4 Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante
gesetzliche Vorschriften
|
Fahrlässiger Verstoss |
Eventualvorsätzlicher Verstoss |
Vorsätzlicher Verstoss | |
|
Erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung |
5 %, mind. 200 Fr., max. 500 Fr. |
15 %, mind. 200 Fr., max. 1500 Fr. |
25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr. |
|
Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung |
10 %, mind. 200 Fr., max. 1000 Fr. |
25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr. |
50 %, mind. 200 Fr., max. 10 000 Fr. |
|
Im Wiederholungs- fall innerhalb von 4 Jahren |
Verdoppelung der Kürzung |
Verdoppelung der Kürzung |
Beitragsausschluss |
5 Fehlende Dokumente und Aufzeichnungen
Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten und Aufzeichnungen werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
|
Erstmaliger Mangel |
Kürzung um 10 Prozent je fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Franken, maximal 3000 Franken |
|
Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren |
Doppelte Kürzung |
|
Dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren |
Beitragsausschluss |
6 Kürzung der Sömmerungsbeiträge
aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung
der Bewirtschaftungsanforderungen
Bei einem erstmaligen Mangel gelten folgende Kürzungen:
|
Mangel |
Kürzung |
|
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (z.B. weidebedingte Erosionsschäden, Übernutzung, Unternutzung, Art. 12 Abs. 1) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Nichteinhaltung der Anforderung und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 12 Abs. 2) |
15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Weideführung: nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert (Art. 13) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Fehlende Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 14 Abs. 1) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Nutzung nicht zu beweidender Flächen (Art. 14 Abs. 2) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 14 Abs. 3) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubter Düngereinsatz (Art. 15) |
15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 16 Abs. 1) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 16 Abs. 2) |
15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 17 Abs. 1) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 17 Abs. 3) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
|
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 18) |
10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. |
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.
7 Schafweiden
Die Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt, wenn die Anforderungen nach Artikel 5 für die ständige Behirtung oder für eine Umtriebsweide nicht vollständig erfüllt sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 5 gekürzt.