Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2

(Art. 25)

Kürzung der Beiträge

1 Falsche Angaben

Bei Falschangaben in Bezug auf Tiere, Flächen und Weidedauer werden die Beiträge wie folgt gekürzt:

1.1 Tiere

Differenz

Kürzung

0–5 Prozent, maximal 1 GVE

Keine Kürzung

5–20 Prozent oder über 1 GVE, maximal jedoch 4 GVE

Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken

Über 20 Prozent oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall

Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken

1.2 Flächen

Differenz

Kürzung

0–5 Prozent; maximal 1 Hektare

0–10 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert

Keine Kürzung

5–20 Prozent; maximal 2 Hektaren

10–30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert

Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken

Über 20 Prozent oder über 2 Hektaren sowie im Wiederholungsfall

Über 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert

Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken

1.3 Weidedauer

Differenz

Kürzung

Bis 3 Tage

Keine Kürzung

4–6 Tage

Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken

Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall

Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken

Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.

2 Kontrollen erschwert

Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken.

Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

3 Nicht rechtzeitige Gesuchseinreichung

Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.

4 Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante
gesetzliche Vorschriften

Fahrlässiger Verstoss

Eventualvorsätzlicher Verstoss

Vorsätzlicher Verstoss

Erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung

5 %, mind. 200 Fr., max. 500 Fr.

15 %, mind. 200 Fr., max. 1500 Fr.

25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr.

Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung

10 %, mind. 200 Fr., max. 1000 Fr.

25 %, mind. 200 Fr., max. 2500 Fr.

50 %, mind. 200 Fr., max. 10 000 Fr.

Im Wiederholungs- fall innerhalb von 4 Jahren

Verdoppelung der Kürzung

Verdoppelung der Kürzung

Beitragsausschluss

5 Fehlende Dokumente und Aufzeichnungen

Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten und Aufzeichnungen werden die Beiträge wie folgt gekürzt:

Erstmaliger Mangel

Kürzung um 10 Prozent je fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Franken, maximal 3000 Franken

Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren

Doppelte Kürzung

Dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren

Beitragsausschluss

6 Kürzung der Sömmerungsbeiträge
aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung
der Bewirtschaftungsanforderungen

Bei einem erstmaligen Mangel gelten folgende Kürzungen:

Mangel

Kürzung

Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (z.B. weidebedingte Erosionsschäden, Übernutzung, Unternutzung, Art. 12 Abs. 1)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nichteinhaltung der Anforderung und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 12 Abs. 2)

15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Weideführung: nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert (Art. 13)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Fehlende Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 14 Abs. 1)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nutzung nicht zu beweidender Flächen (Art. 14 Abs. 2)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 14 Abs. 3)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubter Düngereinsatz (Art. 15)

15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 16 Abs. 1)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 16 Abs. 2)

15 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 17 Abs. 1)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 17 Abs. 3)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 18)

10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr.

Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.

Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.

7 Schafweiden

Die Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt, wenn die Anforderungen nach Artikel 5 für die ständige Behirtung oder für eine Umtriebsweide nicht vollständig erfüllt sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 5 gekürzt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen