2. Abschnitt: Normalbesatz
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Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs—, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
- a.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
- b.
- das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
- c.
- Flächenmutationen dies erfordern.
2 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs—, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
- a.
- die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
- b.
- kantonale Auflagen nach Artikel 19 nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
- c.
- sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Der Kanton legt den Normalbesatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bestandes der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu fest, wenn:
- a.
- die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b unterschreitet; oder
- b.
- die Bestossung in RGVE über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a unterschreitet.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.