1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Beitragsberechtigung
> Art. 4 Bewirtschaftungsplan
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen
1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:
- a.
- Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
- b.
- Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
- c.
- steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
- d.
- Schutthalden und junge Moränen;
- e.
- Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
- f.
- mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen