Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Beitragsberechtigung
> Art. 4 Bewirtschaftungsplan

Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen

1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:

a.
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b.
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c.
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d.
Schutthalden und junge Moränen;
e.
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
f.
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen