Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung
< Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
> Art. 20 Gesuch

Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden

Werden ökologische Schäden festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. Führen die Auflagen nicht zum Ziel, so kann ein Bewirtschaftungsplan verlangt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen