1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Beitragsberechtigung
Art. 1 Geltungsbereich
1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.
2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen