Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Beitragsberechtigung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.

2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen