Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 51

(Art. 4 Abs. 5)

Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und
die Kontrolle

1

Allgemeine Anforderungen an den Laufhof

1.1
Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2
Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober mit einem Netz beschattet werden.
1.3
Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4
Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

2

Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

2.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2
Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3
Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze nach den Ziffern 2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
2.5
Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.

3

Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a)

3.1
Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof

Tiere

Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier

Davon minimale ungedeckte Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige Erstkalbende2 und Zuchtstiere

10

2,5

Jungtiere über 400 kg

  6,5

1,8

Jungtiere 300–400 kg

  5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

  4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt

  3,5

1

1

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

2

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

3.2
Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere

8,4

5,6

Jungtiere über 400 kg

6,5

4,9

Jungtiere 300–400 kg

5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

3,5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3.3
Laufhof zu einem Anbindestall
a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere

12

8

Jungtiere über 400 kg

10

7

Jungtiere 300–400 kg

  8

6

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

  6

5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

4

Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)

a.
Mindestflächen

Für die Tiere ist der Laufhof

Widerristhöhe des Tieres

< 120 cm

120–134 cm

134–148 cm

148–162 cm

162–175 cm

> 175 cm

dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier

12

14

16

20

24

24

nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier

18

21

24

30

36

36

Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
c.
Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

5

Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f)

Ungedeckter Flächenanteil
Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

6

Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)

a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig

4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

1,3

säugende Zuchtsauen

5,0

abgesetzte Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg

0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg

0,45

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

7

Anforderungen an die Weide

7.1
Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
7.2
Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3
Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.
7.4
Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5
Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6
Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang 2, Ziffer 1.2 und 1.3).

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6293). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen