Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 4a1 Kantonale Sonderzulassungen

1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach den Anhängen 2 Ziffer 1.3, 4 Ziffer 1.1 Buchstabe b und 5 Ziffer 1.5 schriftlich.

2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

3 Sie beinhalten:

a.
eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
b.
die Begründung für die Abweichung; und
c.
die Geltungsdauer.

4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.

5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen