< Art. 4 RAUS-Programm
> Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4a1 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach den Anhängen 2 Ziffer 1.3, 4 Ziffer 1.1 Buchstabe b und 5 Ziffer 1.5 schriftlich.
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie beinhalten:
- a.
- eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
- b.
- die Begründung für die Abweichung; und
- c.
- die Geltungsdauer.
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).
Stand am 1. August 2011
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