< Art. 3 BTS-Programm
> Art. 4a Kantonale Sonderzulassungen
Art. 4 RAUS-Programm
1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in Anhang 4 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.
3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 4 festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.
5 Die Anforderungen betreffend den Laufhof und die Weide sowie die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.
6 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.