1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis
1. Abschnitt: Ökologische Leistungen
< Art. 8 Geregelte Fruchtfolge
> Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
Art. 9 Geeigneter Bodenschutz
1 Zum geeigneten Bodenschutz gehört insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.
2 Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen