Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Verfahren
3. Kapitel: Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
< Art. 70a Höhere Gewalt
> Art. 71 Eröffnung von Verfügungen

Art. 70b1 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Ethobeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4827).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen