Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Verfahren
3. Kapitel: Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
< Art. 69 Rückzug des Gesuchs
> Art. 70a Höhere Gewalt

Art. 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:1

a.
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
b.
Kontrollen erschwert;
c.
die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
d.
die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;
e.
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz—, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält;
f.2
die Daten nach Artikel 5 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.

2 Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5819).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3777). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der TDV-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5453).
3 SR 916.404.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen