3a. Titel: Ethobeiträge
< Art. 58 Beiträge
> Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
Art. 59 Grundsatz
1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen.
2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.
3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemeldet, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.
4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkategorien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen