3. Titel: Ökobeiträge
1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich
3. Abschnitt: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerfläche
< Art. 52 Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen
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Art. 52a1 Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche
1 Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:
- a.
- mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter für Saum auf Ackerfläche angesät werden;
- b.
- vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
- c.
- im Talgebiet oder in der Bergzone I oder II liegen; und
- d.
- mindestens 3 Meter und maximal 12 Meter breit sind.
2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
3 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.
5 Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).