Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ökobeiträge
1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich
3. Abschnitt: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerfläche
< Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen
> Art. 52a Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche

Art. 52 Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen

1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a.
1
b.
mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind;
c.
auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
d.
mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3 Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

6 Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen