3. Titel: Ökobeiträge
1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich
3. Abschnitt: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerfläche
< Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen
> Art. 52a Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche
Art. 52 Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen
1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
- a.
- 1
- b.
- mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind;
- c.
- auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
- d.
- mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.
2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
3 Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.
6 Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).