Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
< Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen
> Art. 5 Tiergerechte Haltung der Nutztiere

Art. 4a1 Berücksichtigung ausländischer Direktzahlungen

1 Von den Direktzahlungen werden die EU-Direktzahlungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des -Rates vom 29. September 2003 abgezogen, die für angestammte Flächen im Ausland ausgerichtet werden.

2 Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen