3. Titel: Ökobeiträge
1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich
2. Abschnitt: Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze
< Art. 46 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen
> Art. 48 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 47 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen
1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
2 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.
3 Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen