Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Ökobeiträge
1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich
2. Abschnitt: Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze
< Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen
> Art. 46 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen

Art. 45 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen

1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:1

a.
im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni;
b.
in den Bergzonen I und II nicht vor dem 1. Juli;
c.
in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 15. Juli.

2bis Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.2

3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt nicht vor dem 1. September.3

3bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20014 oder nach dem NHG5 ausgerichtet werden, können Nutzungsvorschriften festgelegt werden, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss die Abweichung von den Nutzungsvorschriften mittels einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.6

4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

5 Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete Heugrassaat verwendet werden.


1 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
4 SR 910.14
5 SR 451
6 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen