Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
< Art. 3 Hirtenbetrieb
> Art. 4a Berücksichtigung ausländischer Direktzahlungen

Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen

1 Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind.1

1bis Für Flächen mit Hanf werden die Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

a.
er oder sie Saatgut verwendet von Sorten nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 19982 oder nach dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft3;
b.
er oder sie nur zertifiziertes Saatgut verwendet; und
c.
der Hanf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten Verwendungszweck zugeführt wird.4

2 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flächenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Prozent der Ansätze für das Inland.

3 Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.

4 Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

5 Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, auf denen ein Altgrasstreifen von maximal 10 Prozent der Fläche stehen gelassen wird, werden die Direktzahlungen nicht gekürzt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Flächen, die nach Artikel 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.6


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).
2 SR 916.151.6
3 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom 22.02.2005, S. 1
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).
5 SR 910.91
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen