2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen
4. Kapitel: Hangbeiträge
3. Abschnitt: Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge
< Art. 38 Höhe der Beiträge
> Art. 40 Grundsatz
Art. 39
1 Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden.
2 Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen