Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen
4. Kapitel: Hangbeiträge
2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen
< Art. 37 Beitragsberechtigung
> Art. 39

Art. 38 Höhe der Beiträge

1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a.

für Rebflächen in Steillagen mit 30–50 Prozent Neigung

1500 Franken

b.

für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

3000 Franken

c.

für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent Neigung

5000 Franken.

2 Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen