Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
< Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
> Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen

Art. 3 Hirtenbetrieb

Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen