2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen
2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere
< Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln
> Art. 30 Beitragsbegrenzung
Art. 29a1 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas
1 Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas, die während der Winterfütterung ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden. Der Beitragsanspruch besteht auch für Tiere, die auf dem Betrieb geboren sind, oder die nachweislich als Ersatz für Tiere, die während der Winterfütterungszeit verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.
2 Für die Festsetzung des massgebenden Bestandes gilt:
- a.
- Ist der gesamte Bestand am 1. Januar gleich hoch oder höher als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am Stichtag nach Artikel 67 Absatz 2 in GVE massgebend.
- b.
- Ist der gesamte Bestand am 1. Januar tiefer als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am 1. Januar in GVE massgebend.
3 Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 nicht berücksichtigt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3777).
Stand am 1. Januar 2012
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