Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen
2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere
< Art. 28 Beitragsberechtigung
> Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas

Art. 291 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln

1 Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, die:

a.
zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenzzeit) auf dem Betrieb gehalten wurden;
b.
innerhalb der Referenzzeit vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetriebe zur Sömmerung im Inland verstellt wurden;
c.
vom Betrieb innerhalb der Referenzzeit auf Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 zur Sömmerung verstellt wurden, sofern:
1.
die Tiere nach der Sömmerung wieder auf den Betrieb zurückgekommen sind, und
2.
der Betrieb mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere auf einen Sömmerungsbetrieb verstellt, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt.

2 Für die Berechnung des massgebenden Tierbestandes nach Absatz 1 wird die Anzahl Tiertage pro Tierkategorie durch die Anzahl Tage der Referenzzeit dividiert und mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie multipliziert. Die Sömmerung wird höchstens mit 180 Tagen angerechnet.

3 Die Tierbestände nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden separat berechnet und ausgewiesen.

4 Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank (TDV) berechnet. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, an denen während der Referenzzeit und während der Sömmerung eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.3

5 Die Kantone führen ein Verzeichnis mit den während der Sömmerungszeit bewirtschafteten Betrieben in der ausländischen Grenzzone, auf denen mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere der Rindergattung von Betrieben in der Schweiz gesömmert wurden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3777).
2 SR 631.0
3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der TDV-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5453).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen