Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Beitragsberechtigung
< Art. 1
> Art. 3 Hirtenbetrieb

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche:

a.
einen Betrieb führen;
b.
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und
c.
über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen.2

1bis Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:

a.
einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder
b.
einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.3

1ter Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0.5 Standardarbeitskräfte (SAK) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen.4

1quater Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen, wenn:
a.
der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft den Betrieb bewirtschaftet; und
b.
der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin die Anforderungen erfüllte.5

2 Keine Direktzahlungen erhalten:

a.
juristische Personen;
b.
Bund, Kantone und Gemeinden;
c.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 19986 überschreiten.

3 Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern:

a.7
sie bei der AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;
b.
sie den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb arbeitet;
c.
bei Personengesellschaften das Risiko am Kapital, das von den Gesellschaftern in die AG oder in die GmbH investiert wurde, von allen Beteiligten zu gleichen Teilen und gemeinsam getragen wird; und
d.
der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.8

4 Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern die AG oder GmbH diesen Betrieb:

a.
von einer nicht beitragsberechtigten Person oder von einer Person, deren Beiträge nach Artikel 19, 22 oder 23 gekürzt oder verweigert würden, gepachtet hat, die oder deren Vertreter:
1.
in der AG oder GmbH in leitender Funktion tätig ist, oder
2.
mehr als 50 Prozent des Gesamtkapitals in der AG oder GmbH trägt;
b.
von einer juristischen Person gepachtet hat, in der diese natürliche Person oder die Personengesellschaft:
1.
in leitender Funktion tätig ist, oder
2.
über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten verfügt.9

5 Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, und:

1.
in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist, oder
2.
über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.10

1 SR 412.10
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321). Bst. c tritt erst am 1. Jan. 2007 in Kraft.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 883).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).
6 [AS 1999 452, 2000 403. AS 2003 4933 Art. 21]. Heute: die V vom 26. Nov. 2003 (SR 916.344).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen