Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Abstufung
< Art. 18 Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf
> Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl

Art. 19 Altersgrenze

1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.1

3 Absatz 2 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:

a.
ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und
b.
nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.2

4 Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 3 nicht zur Anwendung.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen