1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Abstufung
< Art. 18 Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf
> Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl
Art. 19 Altersgrenze
1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.
2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.1
3 Absatz 2 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:
- a.
- ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und
- b.
- nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.2
4 Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 3 nicht zur Anwendung.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).