Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis
1. Abschnitt: Ökologische Leistungen
< Art. 14 Technische Regeln
> Art. 16

Art. 15 Ausnahmen

1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.

2–4 …1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen