1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis
1. Abschnitt: Ökologische Leistungen
< Art. 14 Technische Regeln
> Art. 16
Art. 15 Ausnahmen
1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
Stand am 1. Januar 2010
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