1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Direktzahlungsarten
> Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
Art. 1
1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge.1
2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten:
- a.
- Flächenbeiträge;
- b.
- Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere;
- c.
- Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen;
- d.
- Hangbeiträge.
3 Als Ökobeiträge gelten:
- a.
- Beiträge für den ökologischen Ausgleich;
- b.
- Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps;
- c.
- Beiträge für den biologischen Landbau;
- d.
- 2
4 Als Ethobeiträge gelten:
- a.
- Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme;
- b.
- Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen