2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 7 Pflichtenheft
> Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
Art. 8 Stellungnahmen
1 Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein.
2 Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen