2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 6 Inhalt
> Art. 8 Stellungnahmen
Art. 7 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
- a.
- den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
- b.
- die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
- c.1
- die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
- d.
- die Beschreibung der Herstellungsmethode;
- e.2
- die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
- f.
- 3
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
- a.
- die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
- b.
- die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
- c.
- die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.4
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
2 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen