2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 13 Register
> Art. 15
Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
1 Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.
2 Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen