Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 13 Register
> Art. 15

Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes

1 Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.

2 Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen