2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung
> Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Art. 13 Register
1 Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom Bundesamt geführt.
2 Das Register enthält:
- a.
- die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
- b.
- den Namen der Gruppierung;
- c.
- das Pflichtenheft;
- d.
- das Datum der Eintragung;
- e.
- das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
3 Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen