Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung
> Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes

Art. 13 Register

1 Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom Bundesamt geführt.

2 Das Register enthält:

a.
die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
b.
den Namen der Gruppierung;
c.
das Pflichtenheft;
d.
das Datum der Eintragung;
e.
das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3 Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen