5. Titel: Strukturverbesserungen
2. Kapitel: Beiträge
1. Abschnitt: Beitragsgewährung
< Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude
> Art. 97a Programmvereinbarungen
Art. 97 Projektgenehmigung
1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.1
2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.2
4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.3
5 Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
6 Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
7 Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).