Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen
2. Kapitel: Umschulungsbeihilfen
< Art. 86 Verluste
> Art. 87 Grundsatz

Art. 86a

1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.

2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.

3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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