4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen
1. Kapitel: Betriebshilfe
< Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
> Art. 86a
Art. 86 Verluste
1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen