Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
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Art. 77b Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.


1 SR 451
2 SR 814.20


Stand am 1. Januar 2012
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