Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Direktzahlungen
3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen
< Art. 76 Ökobeiträge
> Art. 77 Sömmerungsbeiträge

Art. 76a1 Ethobeiträge

1 Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ethobeiträgen.

2 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirtschaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).


Stand am 1. Januar 2012
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