Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Direktzahlungen
3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen
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Art. 76 Ökobeiträge

1 Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.1

2 Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirtschaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen.

3 Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

4 Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern.

5 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirtschaftlich lohnt.3 Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.

6 Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a–18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt.

7 Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 belastet.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
2 SR 451
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
4 SR 814.20


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen