Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Grundsätze
< Art. 5 Einkommen
> Art. 7 Grundsatz

Art. 6 Zahlungsrahmen

Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen