Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
4. Kapitel: Pflanzenbau
< Art. 58 Früchte und Gemüse
> Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen

Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe

Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

a.
die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden;
b.
die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen