2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
4. Kapitel: Pflanzenbau
< Art. 58 Früchte und Gemüse
> Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe
Der Bund kann Beiträge ausrichten für:
- a.
- die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden;
- b.
- die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen