Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
3. Kapitel: Viehwirtschaft
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier
< Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
> Art. 51bis Verwertung von Schafwolle

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben

1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

a.
zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
b.
das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
c.
lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.1

2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.2

3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen