Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
3. Kapitel: Viehwirtschaft
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier
< Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
> Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes

Art. 49 Einstufung der Qualität

1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.

2 Er kann:

a.
die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;
b.
für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen.

3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen