2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
3. Kapitel: Viehwirtschaft
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier
< Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
> Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
Art. 49 Einstufung der Qualität
1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.
2 Er kann:
- a.
- die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;
- b.
- für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen.
3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen