1. Titel: Allgemeine Grundsätze
< Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
> Art. 5 Einkommen
Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.
3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
Stand am 1. Januar 2012
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