Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Grundsätze
< Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
> Art. 5 Einkommen

Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen

1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.

3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen