Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
2. Kapitel: Milchwirtschaft
4. Abschnitt: Marktstützung
< Art. 38 Zulage für verkäste Milch
> Art. 40 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes

Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.

2 Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest.

3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen