2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
2. Kapitel: Milchwirtschaft
2. Abschnitt: Produktionslenkung
< Art. 35 Einhaltung der Höchstmenge je Hektare
> Art. 36a Aufhebung der Milchkontingentierung
Art. 36 Abgabe für Kontingentsüberschreitungen
1 Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, in Verkehr bringt, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens 60 Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe 10 Rappen je Kilogramm Milch.1
2 Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise:
- a.
- der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder
- b.
- innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
Stand am 1. Januar 2012
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