1. Titel: Allgemeine Grundsätze
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
Art. 2 Massnahmen des Bundes
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
- a.
- Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
- b.
- Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.
- bbis.1 Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
- c.
- Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
- d.
- Er unterstützt Strukturverbesserungen.
- e.
- Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
- f.
- Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln2.
2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen