Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Grundsätze
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Begriff und Geltungsbereich

Art. 2 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

a.
Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b.
Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.
bbis.1 Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
c.
Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.
Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e.
Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.
Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln2.

2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen