Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
3. Abschnitt: Einfuhr
< Art. 19 Zollansätze
> Art. 20 Schwellenpreise

Art. 19a1 Zweckbindung von Zollerträgen

1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.

2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.

3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.

4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5851; BBl 2009 1335).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen