2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
3. Abschnitt: Einfuhr
< Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
> Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
Art. 19 Zollansätze
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen