9. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
> Art. 188
Art. 187c1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
2 Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
Stand am 1. Januar 2012
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